Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 1.1 /13 gültig ab 15.02.2013

der MAÎTRE LICHTER S.àr.L., 16, Siesgaass, L-6570 Osweiler

1. Allgemeines

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern.

Angaben über Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den Willen, dafür besonders einzustehen.

Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, falls ihnen Kundenbedingungen entgegenstehen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen gegenüber Kaufleuten eine Aufforderung dar, uns definitive Angebote zu machen. Ansonsten sind unsere Angebote bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.

2.2 Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Uns steht das Recht zu, Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Kunden zu verlangen. Der Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Kunden gefordert werden kann. Bei mangelnder Kreditwürdigkeit eines Wechselbeteiligten, können wir unter Rückgabe des Wechsels vom Kunden sofortige Barzahlung verlangen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Lieferung, Lieferfristen

3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager in L-6570 Osweiler, 16, Siesgaass. Sofern keine andere Abmachung getroffen wurde. Nach Bereitstellung und Absenden der Meldung über die Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über sofern keine andere Abmachung getroffen wurde.

3.2 Ist die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager ohne Montage vereinbart, so bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe von der Transportperson auf den Kunden über. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für uns entstehende Schäden. Bei nur auf Lieferung bezogene Aufträge hat das Abladen unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen. Entstehende Wartezeiten werden diesem berechnet sofern keine andere Abmachung getroffen wurde.

3.3 Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.4 Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Lager oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördlichen Maßnahmen oder höhere Gewalt.

3.5 Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens 8 Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mind. dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlich Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf Schäden, die wir im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehen konnten.

3.7 Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens verlangen und eine vorläufige Rechnung erstellen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über; er trägt die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung. Wahlweise können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen; ein Anspruch auf den Mehrerlös besteht nicht.

 

3.8 Die baulichen Gegebenheiten auf der Baustelle, bzw. Ort an dem die Leistung erbracht werden soll, müssen sich in einem Zustand befinden, an dem ein ungehindertes Arbeiten und Montieren möglich ist. Andere Gewerke, Gerüste, Bauschutt, Müll, Betriebsmaschinen dürfen die Arbeiten der Firma Maître Lichter und oder seiner beauftragten Subunternehmer nicht behindern. Entstehende Kosten wegen Verzögerungen oder Abbruch der Montagearbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Kunde oder sein Vertreter z.B. Bauleiter / Architekt haben für eine frei zugängliche Baustelle zu sorgen. Weiterhin müssen die Bau- und Wetterbedingungen ein Arbeiten der Angestellten ohne Unfall- und Gesundheitsgefahr gewährleisten. Die baulichen Gegebenheiten dürfen keinen Schaden an der zu montierenden Ware verursachen. Der Bauherr oder dessen Vertreter haben uns über Baumaßnahmen, die eine Schädigung der von uns gelieferten oder zu montierenden Sachen hervorrufen könnte, vor Montagebeginn mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Baufeuchte die besonders Holzwerkstoffe schädigen können.

3.9 Vertraglich getroffene Liefertermine sind durch fremdverschuldete Behinderungen aufgehoben.

3.10 Die Bauleitung hat für einen fachlich, logischen Bauphasenablauf zu sorgen.

3.10 Bei Schäden für gelieferte Ware oder montierte Elemente, die auf ausdrücklichen Wunsch der Bauleitung, und trotz Bedenken unsererseits, montiert oder geliefert wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Beweispflicht für Schäden obliegt dem Auftraggeber.

3.11 Nach Montage / Lieferung der Ware / Elemente ist der Auftraggeber für den Schutz der Ware zuständig, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen. Eine schriftliche Sichtabnahme über die schadensfreie Ware ist am gleichen Tag der Lieferung / Übergabe oder Montage durch den Auftraggeber oder dessen Stellvertreter durchzuführen. Hierbei können auch Teillieferungen oder Einzelteile, Gegenstand der Sichtabnahme sein. Ist der Auftraggeber oder dessen Vertreter verhindert und die Ware ist beschädigt, so ist der Auftraggeber in der Beweispflicht.

3.12 Nach Auftragsvergabe / Auftragsbestätigung bekommt der Auftraggeber auf Wunsch einen vorläufigen Liefer- Montagetermin mitgeteilt. Eine Toleranz von 10 Arbeitstagen bis zum Montagebeginn akzeptieren beide Vertragsparteien. Sollte es zu baulichen Verzögerungen kommen, behalten wir uns das Recht auf eine Teil- bzw. Abschlussrechnung der bestellten Ware vor. Verlangt der Auftraggeber für diese Teil- oder Abschlussrechnung eine Bank- / Erfüllungsbürgschaft, so gehen die Kosten für die Erstellung der Bank- / Erfüllungsbürgschaft sowie Bankgebühren an den Auftraggeber. Weiterhin behalten wir uns vor, Einlagerungskosten in Rechnung zu stellen.

4. Preise, Preisanpassung

4.1 Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung zzgl. Fracht und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (TVA).

4.2 Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

4.3 Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden.

4.4 Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber Nichtkaufleuten sind wir nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Nichtkaufleute dürfen von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbindung infolge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.

5. Zahlung

5.1 Die Rechnung kann über jede Lieferung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt werden. Dies gilt auch für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.

5.2 Geleistete Anzahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

5.3 Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, so ist der Kaufpreis innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

5.4 Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass der Kunde nicht mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer, ohne Regiestunden ohne eventueller Fracht und Verpackung.

5.5 Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mind. aber 5 % über dem Basiszinssatz – ist der Kunde Kaufmann, mindestens 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist einen Schaden innerhalb 8 Tagen nach Lieferung der Ware nach.

5.6 Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5.7 Bis zum Vollzug etwaiger Gewährleistungsrechte sind die vertraglichen Zahlungstermine einzuhalten.

5.8 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5.9 Ist der Kunde Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

5.10 Nach Auftragserteilung behalten wir uns die Ausstellung einer Anzahlung vor. Die Höhe der geforderten Anzahlung richtet sich je nach Auftragshöhe und zu leistender Vorfinanzierung.

6. Mängelgewährleistung, Haftung

6.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und dem Vertreter der Maître Lichter S.àr.L. einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

6.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns.

6.3 Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

6.4 Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung oder Übernahme einer Garantie durch uns.

6.5 Der Kunde ist verpflichtet; die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

6.6 Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6.7 Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist unser Firmensitz.

6.8 Kaufmannskunden haben die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen.

6.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6.10 Die Haftungsfreizeichnungen aus den vorigen Ziffern gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6.11 Ist der Kunde Kaufmann, so verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Gefahrübergang.

7. Technische Hinweise

7.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. – Außenanstriche sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinflüssen nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

7.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Lacke) liegen und üblich sind. Holz ist ein natürlich gewachsener Werkstoff. Massivholz und Furnierstämme fallen in ihrer Farbe und Struktur verschieden aus. Unterschiedliche Verarbeitungstechniken, Lichteinwirkungen, Furnierrichtungen und Umwelteinflüsse können Farbveränderungen hervorrufen. Diese naturbedingten Eigenheiten sowie daraus evtl. resultierende Farbdifferenzen, bei behandelten Oberflächen, sind kein Reklamationsgrund, sondern sind ein Merkmal dass es sich um keine Reproduktion handelt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

8.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

8.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8.6 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Ziffer 3,4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Informationen zu unterrichten.

8.8 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware heraus verlangen.

8.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Preises sowie für die sonstigen Leistungen des Kunden und alle übrigen sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung in L-6570 Osweiler.

9.2 Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten – auch die Gültigkeit abgeschlossener Verträge betreffend – gilt Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

9.3 Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich luxemburger Recht.

10. Eigentums- und Urheberrecht

10.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.